11. Grenzen der Speziellen Relativitätstheorie

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  • Wie bereits ausführlich dargestellt wurde, gibt es eine beeindruckende Anzahl von Beispielen, die die Gültigkeit der Speziellen Relativitätstheorie stützen. Es handelt sich hierbei u. a. um kinematische Betrachtungen zwischen bewegten Beobachtern, außerdem um die Vorgänge beim Uhrentransport sowie um die Relationen für Masse, Impuls, Kraft, Energie und um die Verhältnisse bei Stoßprozessen oder relativistischer Betrachtung des Raketenantriebs. Für eine Vielzahl von Konfigurationen wurde gezeigt, dass bei Verwendung der Lorentz-Transformation keine Unterschiede für einen absolut ruhenden oder einen bewegten Beobachter vorliegen und es keine Möglichkeit gibt innerhalb eines Systems auf einen Ruhezustand zu schließen. Hierdurch sind gemäß dem zentralen Postulat der Speziellen Relativitätstheorie alle Beobachter als gleichwertig zu betrachten und die Theorie wäre daher als gültig anzusehen.

    Alle bisher diskutierten Beispiele haben gemeinsam, dass die Übertragung von Signalen mit Lichtimpulsen erfolgt. Treten dagegen Überlichtgeschwindigkeiten auf, wie sie z. B. beim Tunneleffekt gemessen wurden, so wird hier gezeigt, dass – sofern sich hierbei auch Informationen überlichtschnell übertragen lassen − die auftretenden Effekte mit der Speziellen Relativitätstheorie nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Abschließend wird noch der Sachverhalt bezüglich der Synchronisation nach Beschleunigungen betrachtet, der ebenfalls Ansätze zu Widersprüchen beinhaltet.